Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 121 Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/121#abs-1 (1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/121#abs-2 (2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/121#abs-3 (3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist, wer Inhaberin oder Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland ist. Wer antragsberechtigt ist, wenn es eine Rechteinhaberin oder einen Rechteinhaber nicht mehr gibt, bestimmt die Richtlinie nach Absatz 1.

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